1.Grundsatz
XGait ist eine proprietäre SaaS-Plattform. Bei Vertragsende endet das Recht, die Plattform zu nutzen. Unabhängig davon stellen wir Customer Content und sonstige exportierbare Daten im vereinbarten bzw. gesetzlich vorgeschriebenen Umfang für Export und Wechsel bereit.
2.Exportierbare Kategorien
Je nach aktivierten Modulen können insbesondere vom Kunden eingegebene oder importierte Stamm-/Geschäftsdaten, Dokumente, Transaktionsdaten sowie vom Service erzeugte exportierbare Geschäfts-/Outputdaten in strukturierten gängigen Formaten bereitgestellt werden.
Die im konkreten Produkt verfügbaren Exportformate und Datenkategorien werden im Kundenbereich bzw. in einer aktuellen technischen Exportdokumentation geführt.
3.Nicht exportierbare XGait-Assets
Nicht Bestandteil eines Datenexports sind insbesondere Source-/Object Code, Framework, Runtime, Builder, Systemprompts, Agenten-/Modell-Orchestrierung, private APIs, interne Datenbankschemas, Provider-Metadaten, Sicherheitsdaten, interne Logs, technische Regeln, Evaluationslogik, XGait-eigene Templates, geschützte Modelle oder sonstige Assets, die XGait oder Dritten gehören, Geschäftsgeheimnisse darstellen oder deren Export Sicherheit/Integrität beeinträchtigen würde, soweit gesetzlich zulässig.
4.Switching-Prozess
Soweit der EU Data Act anwendbar ist, kann der Kunde einen Wechsel zu einem anderen Datenverarbeitungsdienst oder zu eigener Infrastruktur anstoßen. XGait stellt die gesetzlich erforderlichen Informationen, exportierbaren Daten und angemessene Unterstützung im vorgeschriebenen Umfang bereit.
Der Kunde benennt erforderliche Zielinformationen und wirkt am Wechsel mit. XGait ist nicht verpflichtet, eine Kopie der XGait-Software bereitzustellen oder bei einem Drittanbieter eine identische technische Plattform zu errichten.
Soweit gesetzlich erforderlich, werden exportierbare Daten in strukturiertem, gängigem und maschinenlesbarem Format bereitgestellt. Eine Mindestabruffrist von 30 Kalendertagen nach dem maßgeblichen Switching-/Vertragszeitpunkt wird vorgesehen, sofern nicht zwingendes Recht eine andere Frist verlangt.
5.Entgelte
Etwaige Switching-Entgelte richten sich ausschließlich nach dem jeweils zwingend anwendbaren Recht. Ab dem gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt werden keine unzulässigen Switching-Gebühren erhoben. Standardentgelte für laufende Service-Nutzung während einer zulässigen Übergangsperiode bleiben hiervon unberührt.